Rechtliche Grundlagen

Bild eines Mitarbeiters in einem Patientenzimmer.

Bei der Unterbringung gemäß § 126 a StPO handelt es sich um eine einstweilige Unterbringung, wenn sich dringende Gründe dafür ergeben, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird.

Im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB befinden sich Personen, die erhebliche Straftaten begangen haben, aber infolge einer psychischen Krankheit bzw. Störung vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) oder schuldunfähig (§ 20 StGB) waren. Im Rahmen des Strafverfahrens ist dafür eine forensisch-psychiatrische Begutachtung erforderlich. Maßgebend für die Einweisung ist aber gleichzeitig eine weitere erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit infolge der vorliegenden psychischen Krankheit oder Störung. Es handelt sich um eine Maßregel der Besserung und Sicherung.

Gemäß § 67 h StGB kann während der Zeit der Führungsaufsicht eine Maßregel gemäß § 63 StGB oder § 64 StGB zeitlich befristet wieder in Vollzug gesetzt werden, wenn sich der Zustand akut verschlechtert oder ein Rückfall in Suchtverhalten eingetreten ist.

Die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist zeitlich nicht befristet. Gemäß § 67 e StGB prüft das Gericht mindestens einmal jährlich, ob die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Im Vorfeld wird von der Klinik eine schriftliche Stellungnahme verfasst. Aller 5 Jahre wird gemäß § 463 Abs. 4 StPO ein Prognosegutachten eines externen Sachverständigen eingeholt.

Eine Aussetzung zur Bewährung gemäß § 67 d Abs. 2 StGB ist möglich, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein, und es werden Weisungen erteilt.

Die rechtlichen Grundlagen der Durchführung des Maßregelvollzuges in Sachsen sind im Sächsischen Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten - SächsPsychKG - geregelt.